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Inkasso

Offene Forderungen sind für Unternehmer und Privatpersonen Existenz bedrohend. Bei der Verringerung Ihrer Außenstände sind wir Ihnen gerne behilflich. Hier einige Tipps:

  • Räumen Sie Ihrem Kunden Skonto für die Bezahlung der Rechnung innerhalb von 8–10 Tagen ein.
  • Rufen Sie den Kunden bei Zahlungsverzug an. Die persönliche Mahnung bleibt nachhaltiger in Erinnerung als die schriftliche. Beim Anruf haben Sie zudem die Möglichkeit, den Grund der Zahlungsverzögerung in Erfahrung zu bringen.
  • Wenn der Kunde vorübergehende Zahlungsprobleme angibt, schicken Sie ihm eine schriftliche Zahlungsvereinbarung, die nur gültig wird, wenn er diese innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist von drei Tagen, unterschreibt und zurücksendet.
  • Reagieren Sie nicht auf fadenscheinige Versprechungen und Ausflüchte.
  • Verlangen Sie Vorauskasse bei Kunden, die Ihnen als zahlungsschwach bekannt sind.
  • Bleiben Sie am Ball und seien Sie konsequent. Großzügigkeit in der Verfolgung von Forderungen spricht sich schnell herum!

Sollte der Schuldner trotzdem nicht reagieren, übernehmen wir gerne die weitere Verfolgung Ihres Anspruchs.

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Forderungsmanagement

Beauftragen Sie nach Eintritt des Verzuges einen Rechtsanwalt mit dem Einzug Ihrer Forderung, hat der Schuldner die insoweit entstehenden Kosten zu erstatten. Ab Verzug ist Ihre Forderung gesetzlich zu verzinsen.

Haben Sie auf der Rechnung bspw. vermerkt, "Zahlung innerhalb von 14 Tagen" oder "Der Schuldner gerät gem. § 286 III in Verzug, wenn er die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht", gerät auch ein "Verbraucher" nach Ablauf von 14 bzw. 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Einer weiteren Mahnung bedürfte es bei einem solchen Hinweis also nicht. Ob Sie dennoch mahnen wollen, müssen Sie entscheiden. Mahnungen kosten nicht nur Zeit und Geld, die Erfahrung lehrt auch, dass eine höhere Anzahl an Mahnungen nicht signifikant zu einer Erhöhung der Zahlungsbereitschaft führt.

Gelegentlich behauptet der Schuldner nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens, er habe die Rechnung bzw. die Mahnungen nicht erhalten. Können Sie den Zugang der Rechnung nicht nachweisen und erkennt der Schuldner die Forderung sofort an, haben Sie die Verfahrenskosten zu tragen. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, müssen Sie die Rechnung oder Mahnung durch einen Dritten persönlich übergeben, sie quittieren lassen oder durch Einschreiben versenden.

Den Auftrag zur Forderungseintreibung können Sie mir online erteilen. Ich entscheide je nach Sachlage, ob der Schuldner mit Anwaltsschreiben noch einmal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert oder das gerichtliche Mahnverfahren sofort eingeleitet wird. Falls Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen, hole ich vor Einleitung Kosten erhöhender Maßnahmen eine Schuldnerauskunft ein und bespreche mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Ist eindeutig, dass der Schuldner illiquide ist, lohnt sich der Erlass eines Mahnbescheides häufig nicht.

Mahnverfahren

Haben die außergerichtlichen Schritte zu keinem Erfolg geführt, sind wir bemüht, auf einfache und schnelle Weise einen Titel zu erhalten, der Ihnen den zwangsweisen Einzug Ihrer Forderung durch den Gerichtsvollzieher ermöglicht.

Ich beantrage für Sie den gerichtlichen Mahnbescheid. Bei Einspruch des Schuldners führe ich das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über und fertige eine Klagebegründung.

Beauftragen Sie zunächst ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung und wird letztlich ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines Klageverfahrens erforderlich, müssen Sie sich entgegenhalten lassen, gegen die Ihnen obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben mit der Folge, dass die Inkassokosten - anders als die Anwaltskosten - nicht vom Schuldner, sondern von Ihnen zu tragen sind.

Die Verjährung

Sollte der Schuldner Sie zu lange hingehalten haben und Sie mit der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung zu lange gewartet haben, laufen Sie Gefahr, Ihren Anspruch aus Rechtsgründen nicht mehr realisieren zu können. Beruft sich der Schuldner nämlich auf Verjährung, kann er mit Eintritt der Verjährung die Zahlung Ihrer Forderung verweigern.

Die regelmäßige Verjährung (z.B. vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen; Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern und Lehrlingen; Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung) beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Die regelmäßige Verjährung kann ausnahmsweise 10 oder 30 Jahre betragen, wenn trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar war oder es in zumutbarer Weise erst Jahre später möglich war zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht. Der Eintritt der Verjährung kann neben anderen Möglichkeiten vor allem mit dem Mahnverfahren oder der Erhebung einer Klage verhindert werden. Jedoch sollten nicht erst in letzter Minute reagieren, um rechtlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Komplikationen in letzter Minute könnten dazu führen, dass die verjährungshemmende Maßnahme nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden kann und Sie Ihrer Forderung damit verlustig gehen.

Zwangsvollstreckung

Nach Erlangung eines Titels (bspw. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) kann die Zwangsvollstreckung beim Schuldner betrieben werden. Ist das Vermögen des Schuldners nicht bekannt, erteile ich dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und betreibe bei Erfolglosigkeit das Verfahren auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, in dem der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern hat.

Sind Forderungen des Schuldners gegen Dritte bekannt, beantrage ich den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und lasse die jeweilige Forderung pfänden (Konten, Lohn, Lebensversicherungen usw.) oder betreibe die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eventuellen Grundbesitzes.

Auf Seiten des Schuldners sind allerdings Pfändungsschutzvorschriften zu beachten, die bspw. Einkommen des Schuldners bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe vor der Pfändung schützen ebenso wie Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden.

Stellt sich heraus, dass zwischen der Entstehung der Forderung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein zeitlich naher Zusammenhang besteht, wird der zu Gunsten des Schuldners bestehende Pfändungsschutz eingeschränkt.

Für die erfolgreiche Eintreibung Ihrer Forderung spreche ich daher bereits bei Mandatserteilung sowohl die Vorgehensweise als auch die Erfolgsaussichten einer am Ende stehenden Zwangsvollstreckung an, um bereits im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Weichen für eine effektive Forderungspfändung zu stellen.